Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI'' gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.Paragraph 25, (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI'' gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.
(2)Absatz 2,Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.Das Schild gemäß Absatz eins, muß mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12074310
Alte Dokumentnummer
N5198612950L