Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 27. Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger gemäß § 26 vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen auszustatten, das ausreichend beleuchtbar sein muß. Paragraph 27, Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger gemäß Paragraph 26, vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen auszustatten, das ausreichend beleuchtbar sein muß.
Dokumentnummer
NOR12074312
Alte Dokumentnummer
N5198612952L