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§ 30 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Ausweis

Paragraph 30, (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage besitzen. Der Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen Ausweises im Fahrdienst verwenden.

  1. Absatz 2,Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
  2. Absatz 3,Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).
  3. Absatz 4,Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst'' außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren angebracht sein.

Schlagworte

Verlustanzeige

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074315

Alte Dokumentnummer

N5198612955L