Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2. Ausweis
§ 30. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage besitzen. Der Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen Ausweises im Fahrdienst verwenden.Paragraph 30, (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage besitzen. Der Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen Ausweises im Fahrdienst verwenden.
(2)Absatz 2,Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
(3)Absatz 3,Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).
(4)Absatz 4,Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst'' außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren angebracht sein.
Schlagworte
Verlustanzeige
Dokumentnummer
NOR12074315
Alte Dokumentnummer
N5198612955L