Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 32. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 32, (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat;eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) besitzt und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat;
körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (Verladen von Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste u. dgl.) nachkommen kann;
vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein;
das 21. Lebensjahr vollendet hat;
durch ein Zeugnis folgende Kenntisse nachweist:
Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung;
Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und Verkehrsvorschriften, besonders soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen;
Kenntnisse der sonstigen einschlägigen gewerbepolizeilichen Vorschriften;
entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse;
Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen;
Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind;
Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften;
Kenntnisse über Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen.
den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe erbringt.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 5 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3,Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Abs. 2.Die Feststellung der Kenntnisse nach Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Absatz 2,
Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse (Abs. 2) gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse (Absatz 2,) gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4)Absatz 4,Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 3 setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und je einem Vortragenden aus dem Kreis des Wirtschaftsförderungsinstitutes und des Berufsförderungsinstitutes zusammen. Weitere Mitglieder der Kommission können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Absatz 3, setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und je einem Vortragenden aus dem Kreis des Wirtschaftsförderungsinstitutes und des Berufsförderungsinstitutes zusammen. Weitere Mitglieder der Kommission können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.
(5)Absatz 5,Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1 Z 5 kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.Die Feststellung der Kenntnisse nach Absatz eins, Ziffer 5, kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12074317
Alte Dokumentnummer
N5198612957L