Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 33. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung.Paragraph 33, (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung.
(2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen, zB bei fortgeschrittenem Alter, wegen eines Leidens u. dgl., kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden; die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12074318
Alte Dokumentnummer
N5198612958L