Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 34. (1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 kann der Ausweis von der Behörde (§ 31 Abs. 1) auf Antrag jeweils verlängert werden, solange die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind; die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.Paragraph 34, (1) Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, kann der Ausweis von der Behörde (Paragraph 31, Absatz eins,) auf Antrag jeweils verlängert werden, solange die in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind; die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, so kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben; die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, so kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben; die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12074319
Alte Dokumentnummer
N5198612959L