Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 35. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden, wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.Paragraph 35, (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden, wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Ortskenntnisse hat durch die Kommission nach § 32 Abs. 3 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.Die Feststellung der Ortskenntnisse hat durch die Kommission nach Paragraph 32, Absatz 3, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12074320
Alte Dokumentnummer
N5198612960L