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§ 35 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 35, (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden, wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.

  1. Absatz 2,Die Feststellung der Ortskenntnisse hat durch die Kommission nach Paragraph 32, Absatz 3, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074320

Alte Dokumentnummer

N5198612960L