Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 36. (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 33 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraumes zurückzunehmen, wenn eine der in § 32 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.Paragraph 36, (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraumes zurückzunehmen, wenn eine der in Paragraph 32, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.
Dokumentnummer
NOR12074321
Alte Dokumentnummer
N5198612961L