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§ 37 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Fahrbetrieb

Paragraph 37, (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des nachstehenden Absatz 2, sowie der Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

  1. Absatz 2,Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

Schlagworte

Taxigewerbe

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074322

Alte Dokumentnummer

N5198612962L