Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
3. Fahrbetrieb
§ 37. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 11 Abs. 1 und 2, 13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.Paragraph 37, (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des nachstehenden Absatz 2, sowie der Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2)Absatz 2,Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.
Dokumentnummer
NOR12074322
Alte Dokumentnummer
N5198612962L