Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 39. Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze - oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Paragraph 39, Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze - oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
Dokumentnummer
NOR12074324
Alte Dokumentnummer
N5198612964L