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§ 40 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 40, Der Taxilenker hat den Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Aufladen, Einsteigen,

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074325

Alte Dokumentnummer

N5198612965L