Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 41. (1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 500 S herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.Paragraph 41, (1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 500 S herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(2)Absatz 2,Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12074326
Alte Dokumentnummer
N5198612966L