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§ 42 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 42, (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

  1. Absatz 2,Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.
  2. Absatz 3,Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächst gelegenen Standplatzes einzuschalten.
  3. Absatz 4,Unbeschadet des Absatz 7, darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis nicht verlangt werden.
  4. Absatz 5,Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
  5. Absatz 6,Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
  6. Absatz 7,Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Beförderungspreis richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zusatzvignette, die die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
  7. Absatz 8,Unbeschadet des Absatz 3, muß bei nicht besetzten oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen (Paragraphen 26 und 27) von vorne deutlich erkennbar sein.
  8. Absatz 9,Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift „TAXI'' (Paragraph 25,) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetztem Wagen abzuschalten.
  9. Absatz 10,Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074327

Alte Dokumentnummer

N5198612967L