Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 43. Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß; im übrigen sind die Fahrpreisanzeiger auf die in den betreffenden Gemeinden ortsüblichen Preise einzustellen. Die Ortsüblichkeit wird durch die jeweilige Gemeinde bestätigt, wobei die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören ist. Paragraph 43, Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen des Paragraph 42, sinngemäß; im übrigen sind die Fahrpreisanzeiger auf die in den betreffenden Gemeinden ortsüblichen Preise einzustellen. Die Ortsüblichkeit wird durch die jeweilige Gemeinde bestätigt, wobei die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören ist.
Dokumentnummer
NOR12074328
Alte Dokumentnummer
N5198612968L