Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
4. Standplätze
§ 44. (1) In Orten, in denen Ständplätze (Anm.: richtig: Standplätze) für das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.Paragraph 44, (1) In Orten, in denen Ständplätze Anmerkung, richtig: Standplätze) für das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2)Absatz 2,Taxifahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen dürfen in Orten, in denen für sie besondere Standplätze vorgesehen sind, nur auf diesen auffahren.
(3)Absatz 3,Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
Dokumentnummer
NOR12074329
Alte Dokumentnummer
N5198612969L