Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 45. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 44 Abs. 1 und 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 44 Abs. 3 gestattet, wennParagraph 45, (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (Paragraph 44, Absatz eins und 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Paragraph 44, Absatz 3, gestattet, wenn
der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt'' gekennzeichet sind, oder
die Fahrzeuge als „außer Dienst'' gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12074330
Alte Dokumentnummer
N5198612970L