Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 46. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen ist nicht gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.Paragraph 46, (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen ist nicht gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2)Absatz 2,Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird; die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 37 (Beförderungspflicht) und 49 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird; die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der Paragraphen 37, (Beförderungspflicht) und 49 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
Schlagworte
Straßenbahnhaltestelle, Omnibushaltestelle
Dokumentnummer
NOR12074331
Alte Dokumentnummer
N5198612971L