Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 47. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen (§ 25) bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt ist.Paragraph 47, (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen (Paragraph 25,) bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt ist.
(2)Absatz 2,Auf den Standplätzen sind die Taxifahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3)Absatz 3,Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 42 Abs. 9 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß Paragraph 42, Absatz 9, 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.
Dokumentnummer
NOR12074332
Alte Dokumentnummer
N5198612972L