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§ 47 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 47, (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen (Paragraph 25,) bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt ist.

  1. Absatz 2,Auf den Standplätzen sind die Taxifahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
  2. Absatz 3,Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß Paragraph 42, Absatz 9, 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074332

Alte Dokumentnummer

N5198612972L