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§ 48 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 48, (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

  1. Absatz 2,Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Fahrzeuges zu bedienen.
  2. Absatz 3,Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074333

Alte Dokumentnummer

N5198612973L