Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 48. (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.Paragraph 48, (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(2)Absatz 2,Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Fahrzeuges zu bedienen.
(3)Absatz 3,Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
Dokumentnummer
NOR12074333
Alte Dokumentnummer
N5198612973L