Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
3. Fahrbetrieb
§ 5. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Paragraph 5, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß Paragraph 6, nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) oder eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12074290
Alte Dokumentnummer
N5198612930L