Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 51. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge müssen sich in gutem und sauberem Zustand befinden und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der Sicherheit von Personen ausgeschlossen ist. Paragraph 51, Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge müssen sich in gutem und sauberem Zustand befinden und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der Sicherheit von Personen ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12074336
Alte Dokumentnummer
N5198612976L