Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 52. (1) Die Bespannung muß aus tauglichen, fachgerecht beschlagenen Pferden und zweckmäßigen Geschirren bestehen.Paragraph 52, (1) Die Bespannung muß aus tauglichen, fachgerecht beschlagenen Pferden und zweckmäßigen Geschirren bestehen.
(2)Absatz 2,Scheuende und schlagende Pferde dürfen nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen mit einem Beißkorb versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12074337
Alte Dokumentnummer
N5198612977L