Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebenerömisch fünf. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene
Mietwagen-Gewerbe
§ 53. (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 19 Abs. 1, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41 Abs. 2 sinngemäß.Paragraph 53, (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der Paragraphen 19, Absatz eins, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41 Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
Schlagworte
Mietwagengewerbe
Dokumentnummer
NOR12074338
Alte Dokumentnummer
N5198612978L