Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 54. An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen einer auf eine bestimmte Ausübungsart eingeschränkten Konzession (zB Schülerbeförderung) oder im Hotelwagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne, quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben zeigt: Paragraph 54, An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen einer auf eine bestimmte Ausübungsart eingeschränkten Konzession (zB Schülerbeförderung) oder im Hotelwagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne, quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben zeigt:
„E'' für Personenkraftwagen, die dem Verwendungszweck nach eingeschränkt sind, und
„H'' für Personenkraftwagen im Hotelwagen-Gewerbe.
Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit den Tafeln nach Z 1 und 2 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit den Tafeln nach Ziffer eins und 2 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.