Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
VI. Gewährung von Ausnahmenrömisch sechs. Gewährung von Ausnahmen
§ 55. Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2, 32 Abs. 1 Z 4 sowie 44 Abs. 2 gewähren. Eine Ausnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung das 20. Lebensjahr vollendet hat. Paragraph 55, Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 2, 32, Absatz eins, Ziffer 4, sowie 44 Absatz 2, gewähren. Eine Ausnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung das 20. Lebensjahr vollendet hat.