Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
VII. Strafbestimmungenrömisch sieben. Strafbestimmungen
§ 56. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 7 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.Paragraph 56, (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Übertretungen von Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 11, 13 und 14, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12074341
Alte Dokumentnummer
N5198612981L