Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
22.12.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 58. (1) Von § 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt bereits als solche zugelassen sind.Paragraph 58, (1) Von Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 2, sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem in Paragraph 60, angeführten Zeitpunkt bereits als solche zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, bei denen die Betätigung der Anlage gemäß § 24 in der Funkzentrale nicht erkennbar ist, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Betrieb sind, dürfen weiterverwendet werden.Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, bei denen die Betätigung der Anlage gemäß Paragraph 24, in der Funkzentrale nicht erkennbar ist, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Betrieb sind, dürfen weiterverwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12074343
Alte Dokumentnummer
N5198612983L