Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 59. (1) Die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt ausgestellten Ausweise für Schülertransporte und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt wurde (Abs. 2).Paragraph 59, (1) Die vor dem in Paragraph 60, angeführten Zeitpunkt ausgestellten Ausweise für Schülertransporte und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt wurde (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Wurde für einen Ausweis nach Abs. 1 eine kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt, so bleiben diese Beschränkung und die im Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch nach dem in § 60 angeführten Zeitpunkt wirksam; im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt § 34 sinngemäß.Wurde für einen Ausweis nach Absatz eins, eine kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt, so bleiben diese Beschränkung und die im Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch nach dem in Paragraph 60, angeführten Zeitpunkt wirksam; im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt Paragraph 34, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12074344
Alte Dokumentnummer
N5198612984L