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§ 59 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 59, (1) Die vor dem in Paragraph 60, angeführten Zeitpunkt ausgestellten Ausweise für Schülertransporte und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt wurde (Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Wurde für einen Ausweis nach Absatz eins, eine kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt, so bleiben diese Beschränkung und die im Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch nach dem in Paragraph 60, angeführten Zeitpunkt wirksam; im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt Paragraph 34, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074344

Alte Dokumentnummer

N5198612984L