Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6. (1) Der im § 5 angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der AntragstellerParagraph 6, (1) Der im Paragraph 5, angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat,
innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen Verstößen, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde und
zum Lenken eines Schülertransportes geistig und körperlich geeignet ist.
(2)Absatz 2,Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt; Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.
(4)Absatz 4,Die §§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3, 33, 34 und 36 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 33, 34 und 36 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12074291
Alte Dokumentnummer
N5198612931L