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§ 6 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 6, (1) Der im Paragraph 5, angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat,
  2. Ziffer 2
    innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen Verstößen, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde und
  3. Ziffer 3
    zum Lenken eines Schülertransportes geistig und körperlich geeignet ist.
  1. Absatz 2,Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt; Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.
  3. Absatz 4,Die Paragraphen 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 33, 34 und 36 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074291

Alte Dokumentnummer

N5198612931L