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§ 8 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8, (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

  1. Absatz 2,Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
    1. Ziffer eins
      Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer Krankheit gemäß Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtigt sind, leidet;
    2. Ziffer 2
      den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
  2. Absatz 3,Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.
  3. Absatz 4,Die Verbote des Absatz 2, gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
  4. Absatz 5,Der Lenker eines Schülertransportes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074293

Alte Dokumentnummer

N5198612933L