Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 8. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.Paragraph 8, (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2)Absatz 2,Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer Krankheit gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtigt sind, leidet;Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer Krankheit gemäß Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtigt sind, leidet;
den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
(3)Absatz 3,Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.
(4)Absatz 4,Die Verbote des Abs. 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.Die Verbote des Absatz 2, gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
(5)Absatz 5,Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 4 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.Der Lenker eines Schülertransportes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
Dokumentnummer
NOR12074293
Alte Dokumentnummer
N5198612933L