Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 541/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.01.2004 BGBl. Nr. 541/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konditoren-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 541/1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen, Mischen, Kandieren, Tunken, Gefrieren, Bearbeiten von Zucker.

  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006823

Dokumentnummer

NOR12074414

Alte Dokumentnummer

N5198614263T