Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konditoren-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1986Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung der Skizze einer mit Beschriftung und Verzierung versehenen Torte samt den entsprechenden Ausführungsanleitungen zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung der Skizze einer mit Beschriftung und Verzierung versehenen Torte samt den entsprechenden Ausführungsanleitungen zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12074417
Alte Dokumentnummer
N5198614266T