Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transportversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 586/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1993Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischen dem Versicherungsunternehmen und sämtlichen als Versicherungsnehmer in Betracht kommenden Personen oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsnehmer vereinbart wurden.Paragraph eins, (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, VAG, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischen dem Versicherungsunternehmen und sämtlichen als Versicherungsnehmer in Betracht kommenden Personen oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsnehmer vereinbart wurden.
(2)Absatz 2,Besondere Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG.Besondere Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, VAG.
Dokumentnummer
NOR12074421
Alte Dokumentnummer
N5198614321L