Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transportversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 586/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1993Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 3. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen, und deren Änderungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten erstmaligen Verwendung vorzulegen. Ist wegen der erforderlichen raschen Anpassung an geänderte Verhältnisse eine zeitgerechte Vorlage unzumutbar, so ist bei der Vorlage der Bedingungen auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Vorlage von allgemeinen Versicherungsbedingungen den Nachweis im Sinn des § 1 Abs. 1 zu erbringen. Paragraph 3, Versicherungsbedingungen, die unter Paragraph eins, fallen, und deren Änderungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten erstmaligen Verwendung vorzulegen. Ist wegen der erforderlichen raschen Anpassung an geänderte Verhältnisse eine zeitgerechte Vorlage unzumutbar, so ist bei der Vorlage der Bedingungen auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Vorlage von allgemeinen Versicherungsbedingungen den Nachweis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12074423
Alte Dokumentnummer
N5198614323L