Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Treuhänder-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 682/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks und seinem Stellvertreter steht für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der im § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.Dem Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks und seinem Stellvertreter steht für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der im Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
(2)Absatz 2,Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, so steht ihnen die der Bestellungszeit entsprechende anteilige Funktionsgebühr zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12074741
Alte Dokumentnummer
N5198623485J