Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Treuhänder-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 682/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit den nach § 77 Abs. 7 VAG maßgebenden Anrechnungswerten.Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit den nach Paragraph 77, Absatz 7, VAG maßgebenden Anrechnungswerten.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Kalenderjahres die Summe der Deckungsstockwerte zum Ende dieses Jahres, gegliedert nach Abteilungen des Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG), zu melden.Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Kalenderjahres die Summe der Deckungsstockwerte zum Ende dieses Jahres, gegliedert nach Abteilungen des Deckungsstocks (Paragraph 20, Absatz 2, VAG), zu melden.
(3)Absatz 3,Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12074742
Alte Dokumentnummer
N5198623486J