Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nahverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken und -streckenteilen im Nahverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen. Paragraph eins, Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken und -streckenteilen im Nahverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen.
Schlagworte
Hauptbahnstreckenteil
Dokumentnummer
NOR12074439
Alte Dokumentnummer
N5198614682L