Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nahverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 2 umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen - insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr - entsprechende Bedienung im Schienenverkehr erforderlich sind. Paragraph 3, Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 2, umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen - insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr - entsprechende Bedienung im Schienenverkehr erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12074441
Alte Dokumentnummer
N5198614684L