Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kürschner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1986Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Handschneiden der sortierten Felle zum Auslassen,
Nähen eines Musterstreifens,
Zusammenstellen der Fellstreifen,
Zusammenstellen des Bekleidungsstückes,
Kragenunterschlagen und Kantenausfertigen,
Anfertigen eines Leinenschnittes nach einem nach eigenen Maßangaben zu zeichnenden Grundschnitt.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial, Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit, eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen, die die Näharbeiten verrichtet, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial, Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit, eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen, die die Näharbeiten verrichtet, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 66 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 70 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Praxis
Dokumentnummer
NOR12074547
Alte Dokumentnummer
N51986184020