Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1986 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 28/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198631.01.2004 BGBl. Nr. 28/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kürschner-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 28/1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Sortieren der Felle,
  2. Ziffer 2
    Bestechen,
  3. Ziffer 3
    Auszeichnen der Felle,
  4. Ziffer 4
    Strecken,
  5. Ziffer 5
    Handschneiden der sortierten Felle zum Auslassen,
  6. Ziffer 6
    Nähen eines Musterstreifens,
  7. Ziffer 7
    Zusammenstellen der Fellstreifen,
  8. Ziffer 8
    Zwecken und Abgleichen,
  9. Ziffer 9
    Zusammenstellen des Bekleidungsstückes,
  10. Ziffer 10
    Kragenunterschlagen und Kantenausfertigen,
  11. Ziffer 11
    Anfertigen eines Leinenschnittes nach einem nach eigenen Maßangaben zu zeichnenden Grundschnitt.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial, Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit, eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen, die die Näharbeiten verrichtet, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 66 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 70 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Praxis

Gesetzesnummer

10006834

Dokumentnummer

NOR12074547

Alte Dokumentnummer

N51986184020