Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kürschner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1986Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe das Zeichnen einer Fellkontur und das Einzeichnen von Schnitten in diese gekennzeichnete Fellkontur zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe das Zeichnen einer Fellkontur und das Einzeichnen von Schnitten in diese gekennzeichnete Fellkontur zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12074550
Alte Dokumentnummer
N51986184050