Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kürschner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1986Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Kürschner
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) verwandte Handwerk der Kürschner hat sich auf jene für das Handwerk der Kürschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 8, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (Paragraph 94, Ziffer 49, GewO 1973) verwandte Handwerk der Kürschner hat sich auf jene für das Handwerk der Kürschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,). Die Prüfungsdauer richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
Dokumentnummer
NOR12074553
Alte Dokumentnummer
N51986184080