Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1986 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198629.02.2024 BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 29/1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Maßnehmen,
    2. Ziffer 2
      Vorbereiten des Materials,
    3. Ziffer 3
      Sortieren des Leders,
    4. Ziffer 4
      Zuschneiden,
    5. Ziffer 5
      Einrichten und Zubehörschneiden,
    6. Ziffer 6
      Besetzen von Teilen und Nähten,
    7. Ziffer 7
      Pappen,
    8. Ziffer 8
      Kleben,
    9. Ziffer 9
      Maschinnähen,
    10. Ziffer 10
      Handnähen:
      1. Litera a
        Renterieren,
      2. Litera b
        Aufreihen,
      3. Litera c
        Spalten und Steppen,
      4. Litera d
        Keedern,
      5. Litera e
        Stoßen,
      6. Litera f
        Überwendeln,
      7. Litera g
        Kreuzeln,
      8. Litera h
        Untergraben,
      9. Litera i
        Verheften,
      10. Litera j
        Riegerln,
      11. Litera k
        Knopf- und Schnürlöcherausnähen,
      12. Litera l
        Hirschgeweiheln,
      13. Litera m
        Stepp- und Plattausnähen,
    11. Ziffer 11
      Maschinsticken,
    12. Ziffer 12
      Applizieren,
    13. Ziffer 13
      Ärmeleinnähen,
    14. Ziffer 14
      Kragenaufsetzen,
    15. Ziffer 15
      Einfassen,
    16. Ziffer 16
      Passepoilieren,
    17. Ziffer 17
      Tascheneinnähen,
    18. Ziffer 18
      Ausputzen,
    19. Ziffer 19
      Bügeln,
    20. Ziffer 20
      Reißverschlußeinnähen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder), Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dem Prüfling gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 44 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Naht, Prüfungserfordernis, Prüfungsteil, Praxis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074556

Alte Dokumentnummer

N51986184120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/29/P2/NOR12074556