Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1986Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Vorbereiten des Materials,
Einrichten und Zubehörschneiden,
Besetzen von Teilen und Nähten,
Handnähen:
Knopf- und Schnürlöcherausnähen,
Stepp- und Plattausnähen,
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder), Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 2 dem Prüfling gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder), Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dem Prüfling gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 44 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Naht, Prüfungserfordernis, Prüfungsteil, Praxis
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
NOR12074556
Alte Dokumentnummer
N51986184120