Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1986 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198629.02.2024 BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 29/1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Prüfungsdauer, Prüfungsteil, Theorie

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074557

Alte Dokumentnummer

N51986184130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/29/P3/NOR12074557