Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1986Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4.Paragraph 4,
Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Materialbedarfsberechnungen
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Schlagworte
Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Rechnen, Kalkulation
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
NOR12074558
Alte Dokumentnummer
N51986184140