Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1986Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Text
Fachzeichnen
§ 5.Paragraph 5,
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
NOR12074559
Alte Dokumentnummer
N51986184150