Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.08.1986 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.198629.02.2024 BGBl. Nr. 29/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 29/1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kürschner (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1973) verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,). Die Prüfungsdauer richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,

Schlagworte

Prüfung, Befähigungsnachweis, Prüfungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074562

Alte Dokumentnummer

N51986184180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/29/P8/NOR12074562