Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1986Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973) verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kürschner (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1973) verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (Paragraph 6,) und Arbeitskunde (Paragraph 7,). Die Prüfungsdauer richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
Schlagworte
Prüfung, Befähigungsnachweis, Prüfungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
NOR12074562
Alte Dokumentnummer
N51986184180