Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1986Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Text
Schlußbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Schlagworte
Prüfungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
NOR12074563
Alte Dokumentnummer
N51986184190