Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1986 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 340/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198631.01.2004 BGBl. Nr. 340/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 340/1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Erkennen einer Fußerkrankung,
  2. Ziffer 2
    Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
  3. Ziffer 3
    Anfertigen einer Profilzeichnung,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen zweier Gipsabgüsse,
  5. Ziffer 5
    Anfertigen eines Leistenpaares in Holz- oder Kunststofftechnik unter Anwendung der Korrekturmöglichkeiten und Berücksichtigung des Lotaufbaues,
  6. Ziffer 6
    Herstellen der Kopieeinlage unter Anwendung der Gesetze der Statik und Biomechanik und unter Ausnützung der korrigierenden Wirkung des Bodendruckes,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen des Grundmusters und der Leistenkopie,
  8. Ziffer 8
    Herstellen der Oberteil-Schnittmuster nach anatomischen Gegebenheiten und der Modelle für die Bodenteile,
  9. Ziffer 9
    Zuschneiden,
  10. Ziffer 10
    Anfertigen der Oberteile nach orthopädischen Gesichtspunkten,
  11. Ziffer 11
    Zwicken,
  12. Ziffer 12
    Verbinden der Oberteile mit dem Boden,
  13. Ziffer 13
    Ausballen und Einarbeiten der Gelenkstücke oder der Durchausschiene,
  14. Ziffer 14
    Boden- und Absatzbauen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Anwendung der Rollen- und Absatztechniken,
  15. Ziffer 15
    Ausputzen nach anatomischen Gesichtspunkten,
  16. Ziffer 16
    Ausfertigen des orthopädischen Heilbehelfes,
  17. Ziffer 17
    Durchführen der Gehprobe zur Prüfung der orthopädischen Funktion,
  18. Ziffer 18
    Herstellen eines Paares Modelleinlagen nach entsprechendem Gipsmodell,
  19. Ziffer 19
    Orthopädisches Zurichten von Konfektionsschuhen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens eine für die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, benötigte fußkranke Person mitzubringen hat oder, falls ihm dies nicht möglich sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz zu ersuchen hat.
  3. Absatz 4,Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, an der von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle beigestellten) fußkranken Person auszuführen.
  4. Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 47 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Holzstofftechnik, Bodenbauen, Rollentechnik, Schuh, Einlage, Prüfungsdauer, Praxis

Gesetzesnummer

10006837

Dokumentnummer

NOR12074576

Alte Dokumentnummer

N51986185220