Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1986Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Erkennen einer Fußerkrankung,
Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
Anfertigen einer Profilzeichnung,
Anfertigen zweier Gipsabgüsse,
Anfertigen eines Leistenpaares in Holz- oder Kunststofftechnik unter Anwendung der Korrekturmöglichkeiten und Berücksichtigung des Lotaufbaues,
Herstellen der Kopieeinlage unter Anwendung der Gesetze der Statik und Biomechanik und unter Ausnützung der korrigierenden Wirkung des Bodendruckes,
Anfertigen des Grundmusters und der Leistenkopie,
Herstellen der Oberteil-Schnittmuster nach anatomischen Gegebenheiten und der Modelle für die Bodenteile,
Anfertigen der Oberteile nach orthopädischen Gesichtspunkten,
Verbinden der Oberteile mit dem Boden,
Ausballen und Einarbeiten der Gelenkstücke oder der Durchausschiene,
Boden- und Absatzbauen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Anwendung der Rollen- und Absatztechniken,
Ausputzen nach anatomischen Gesichtspunkten,
Ausfertigen des orthopädischen Heilbehelfes,
Durchführen der Gehprobe zur Prüfung der orthopädischen Funktion,
Herstellen eines Paares Modelleinlagen nach entsprechendem Gipsmodell,
Orthopädisches Zurichten von Konfektionsschuhen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens eine für die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 benötigte fußkranke Person mitzubringen hat oder, falls ihm dies nicht möglich sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz zu ersuchen hat.Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens eine für die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, benötigte fußkranke Person mitzubringen hat oder, falls ihm dies nicht möglich sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz zu ersuchen hat.
(4)Absatz 4,Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 an der von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle beigestellten) fußkranken Person auszuführen.Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, an der von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle beigestellten) fußkranken Person auszuführen.
(5)Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 47 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Holzstofftechnik, Bodenbauen, Rollentechnik, Schuh, Einlage,
Prüfungsdauer, Praxis
Dokumentnummer
NOR12074576
Alte Dokumentnummer
N51986185220